Seerettung

Der Kanton Schwyz hat gestützt auf Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt und die Verordnung des Bundesrates über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 1978 (Ausführungsverordnung) eine Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt erlassen. In dieser verpflichtet er unter Art. 6 Abschnitt 2 die Seeanstossgemeinden eine Seerettung zu betreiben.

Die Gemeinde Ingenbohl hat diesen Auftrag ihrer Schadenwehr auferlegt.

Feuerwehr Ingenbohl
Rosengartenstrasse 14
6440 Brunnen

www.feuerwehr-ingenbohl.ch

Oberleutnant
Jens Burgmann

seerettung@feuerwehr-ingenbohl.ch