Einbürgerungsverfahren

Erleichterte Einbürgerung

Die erleichterte Einbürgerung gilt für:

  • Ausländerinnen oder Ausländer, die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sind. Die Ehefrau oder der Ehemann muss bereits vor der Heirat Schweizerin oder Schweizer gewesen sein.
  • staatenlose Kinder
  • Kinder unter 22 Jahren eines eingebürgerten Elternteils
  • Personen der dritten Ausländergeneration

Für die erleichterten Einbürgerungen ist der Bund zuständig. Das Staatssekretariat für Migration entscheidet über die Einbürgerung in einem administrativen Verfahren.

Informationen zur erleichterten Einbürgerung

Ordentliche Einbürgerung

Die ordentliche Einbürgerung gilt für:

  • Ausländerinnen oder Ausländer, die nicht mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sind
  • minderjährige oder volljährige Kinder von Eltern, die nicht das Schweizer Bürgerrecht haben
  • ausländische Familien

Die ordentliche Einbürgerung ist ein dreistufiges Verfahren von Gemeinde, Kanton und Bund. Das Gesuch wird bei der Gemeinde am Wohnort eingereicht.

Informationen zu den Anforderungen und zum Ablauf der ordentlichen Einbürgerung finden Sie in den Richtlinien zum Einbürgerungsverfahren der Gemeinde Ingenbohl.

Weitere Auskünfte und die Gesuchsformulare für die ordentliche Einbürgerung erhalten Sie vom Sekretariat der Einbürgerungsbehörde.

Wechsel Bürgerrecht

Sie sind Schweizer Bürgerin, Bürger und möchten Ingenbohl als Heimatort? Hier kommt die ordentliche Einbürgerung mit gewissen Anpassungen hinsichtlich der Anforderungen zur Anwendung. So ist ein Deutschnachweis sowie ein Test über Gesellschaft und Politik nicht notwendig. 

Weitere Auskünfte und die Gesuchsformulare für den Wechsel des Bürgerrechts erhalten Sie vom Sekretariat der Einbürgerungsbehörde.

Zugehörige Objekte

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