Erleichterte Einbürgerung

Die erleichterte Einbürgerung gilt für:

  • Ausländerinnen oder Ausländer, die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sind. Die Ehefrau oder der Ehemann muss bereits vor der Heirat Schweizerin oder Schweizer gewesen sein.
  • staatenlose Kinder
  • Kinder unter 22 Jahren eines eingebürgerten Elternteils
  • Personen der dritten Ausländergeneration

Für die erleichterten Einbürgerungen ist der Bund zuständig. Das Staatssekretariat für Migration entscheidet über die Einbürgerung in einem administrativen Verfahren.

Informationen zur erleichterten EinbürgerungExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

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