Erleichterte Einbürgerung

Die erleichterte Einbürgerung gilt für:

  • Ausländerinnen oder Ausländer, die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sind. Die Ehefrau oder der Ehemann muss bereits vor der Heirat Schweizerin oder Schweizer gewesen sein.
  • staatenlose Kinder
  • Kinder unter 22 Jahren eines eingebürgerten Elternteils
  • Personen der dritten Ausländergeneration

Für die erleichterten Einbürgerungen ist der Bund zuständig. Das Staatssekretariat für Migration entscheidet über die Einbürgerung in einem administrativen Verfahren.

Informationen zur erleichterten Einbürgerung

Zugehörige Objekte