Familien- und schulergänzende Kinderbetreuung

Familien- und schulergänzende Kinderbetreuung

 

Der Kantonsrat hat am 27. April 2022 das Kinderbetreuungsgesetz (KiBeG) angenommen und die Verordnung (KiBeV) tritt per 1. Juni 2024 in Kraft. Durch das Gesetz soll die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung mittels ergänzender Kinderbetreuung erleichtert, die Integration und Chancengerechtigkeit für Kinder verbessert und die Kinder in ihrer Entwicklung gefördert werden.

Betreuungsangebote:

Die Gemeinden stellen nach diesem Gesetz ein ausreichendes Kinderbetreuungsangebot sicher und gewährleisten den Zugang zu Betreuungsangeboten für Primarstufenkinder ergänzend zur Unterrichtszeit.

Die Gemeinde Ingenbohl hat bereits ein ausreichendes Angebot an familienergänzender Kinderbetreuung für Vorschulkinder und es sind keine Anpassungen durch den Gemeinderat notwendig.

Der Gemeinderat hat anerkannt, dass im schulergänzenden Bereich Aufholbedarf besteht und das vorhandene Angebot ausgeweitet werden muss. Aktuell erarbeitet der Gemeinderat deshalb eine Strategie, um das Angebot zu erweitern und ergänzend zur Unterrichtszeit eine Kinderbetreuung innerhalb der Gemeinde anzubieten. Aktuell laufen deshalb Gespräche mit Drittanbietern. Parallel müssen geeignete Räumlichkeiten für die schulergänzende Betreuung gefunden werden. Für die Vermittlung von Tagesfamilien laufen ebenfalls Gespräche mit Dritten.

Beiträge für Eltern:

Familien mit geringem Einkommen haben nach dieser Verordnung ab dem 1. August 2024 Anspruch auf Beiträge für externe Kinderbetreuung. Subventioniert wird nur ein Teil der Kinderbetreuungskosten: die Eltern haben einen Mindestbeitrag und einen einkommensabhängigen Selbstbehalt selber zu finanzieren. Zudem müssen für Beiträge folgende Kriterien erfüllt werden:

  • massgebendes Einkommen der Unterhaltspflichtigen liegt unter CHF 153’215.00 (nach Abzug der Sozialabzüge gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG pro Kind unter 18 Jahren im Haushalt)
  • Kinder zwischen 3 Monaten und Ende Primarstufe
  • Inner- oder ausserkantonale Betreuungseinrichtung, welche den kantonalen Vorgaben und Qualitätsstandards entspricht
  • externe Kinderbetreuung muss an Mindesterwerbstätigkeit, Arbeitslosigkeit oder Ausbildung der Unterhaltspflichtigen geknüpft sein und in angemessenem Verhältnis zum Beschäftigungsgrad stehen (allenfalls gibt es zu einem späteren Zeitpunkt noch weitere Anspruchskriterien)
  • Zuständig für die Ausrichtung der Beiträge ist die zivile Wohnsitzgemeinde der Unterhaltspflichtigen bzw. des sorgeberechtigten Elternteils

Der Kanton Schwyz stellt ein provisorischer Online-Rechner zur Verfügung, um den Anspruch auf Beiträge für Eltern einschätzen zu können. Der tatsächliche Anspruch auf Beiträge wird alleine durch die Gemeinde berechnet, sobald der definitive Rechner vom Kanton zur Verfügung steht.

Weitere Informationen folgen.

Kontakt

Familien- und schulergänzende Kinderbetreuung
Parkstrasse 1
6440 Brunnen
Tel. +41 41 825 05 35
soziales@ingenbohl.ch

Öffnungszeiten

  Vormittag Nachmittag
Montag - Donnerstag 08:00 - 11:45 Uhr 13:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 11:45 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr

 

Termine ausserhalb der Öffnungszeiten sind nach vorgängiger Vereinbarung möglich.

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